Serviceletter

#11 Update Grundsteuerreform

Muster-Vereinbarung und Bereitstellung Tätigkeit/Angelegenheit nach § 24 (1) Nr. 11a StBVV

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kundinnen und Kunden,

heute informieren wir Sie über zwei Erweiterungen, die wir Ihnen per Update für ADDISON und AKTE im Laufe des 30.06.2022 im Rahmen der Grundsteuerreform zur Verfügung stellen:


Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer

Aufgrund der umfassenden, im Zusammenhang mit der Grundsteuerfeststellungerklärung anfallenden Arbeiten stellt die Bundesteuerberaterkammer (BStBK) dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.

Die Muster-Vereinbarung wurde mit entsprechender Feldern für die Mandantendaten ergänzt und steht Ihnen direkt aus unseren Kanzleilösungen zur Verfügung. Beachten Sie bitte die entsprechenden Updateinformationen.

 

Neuer Musterauftrag/Tätigkeit/Angelegenheit nach § 24 (1) Nr. 11a StBVV

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zugestimmt. Hiermit wird § 24 (1) Nr. 11a StBVV neu eingefügt. Dieser soll eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr im Rahmen des neu anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Bundesländern gewährleisten und ist für alle Bundesländer einschlägig. Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert und, soweit dieser nicht vorliegt, ein fiktiver Grundsteuerwert. Der fiktive Grundsteuerwert ermittelt sich aus dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 (1) Nr. 2a Grundsteuergesetz. (GrStG) ‒ derzeit beträgt diese 0,00031.

Des Weiteren wurde ‒ im Vergleich zu § 24 (1) Nr. 11 StBVV ‒ auch der Gebührenrahmen herabgesetzt. Hiermit soll Rechnung getragen werden, dass die Grundsteuerwerte beziehungsweise die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden. Der Gebührenrahmen beträgt 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert beträgt weiterhin mindestens 25.000 €.

 

Sie haben weitere Fragen … gerne stehen wir Ihnen ‒ neben unserem Serviceletter ‒ über unsere bekannten Kanäle wie Kundenforum, Support und persönlich zur Verfügung und werden Ihre Fragen in weitere Updates zum Thema Grundsteuer aufnehmen. In unserem ADDISON OneClick-Hilfecenter finden Sie u. a. ausführliche Informationen zu den (Online-)Updates sowie unsere Roadmap (Übersicht zu geplanten Erweiterungen).

Viele Grüße

Sven Husemann
Lead Product Manager

 

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