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Arbeitgeber: Umzug für Arbeitnehmer bezahlt? Vorsteuer geltend machen!

Arbeitgeber müssen sich oft etwas einfallen lassen, um Mitarbeiter anzuwerben oder zu halten – und übernehmen dann zum Beispiel die Umzugskosten für einen neuen Mitarbeiter. Da dieser im betrieblichen Interesse geschieht, kann Vorsteuer geltend gemacht werden!

Ein Arbeitgeber, der Umzugskosten für seine Arbeitnehmer übernimmt oder bezuschusst, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, entschied das FG Hessen (Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15; Az. der Revision beim BFH: V R 18/18).

Zu den Umzugskosten gehören etwa Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen oder einen Immobilienmakler.

Die Finanzverwaltung hatte in solchen Fällen den Vorsteuerabzug in der Regel nicht anerkannt und argumentiert, bei einem Umzug stünden private Gründe des Arbeitnehmers im Vordergrund. Das sahen die Richter aus Hessen anders. Leider hat die Finanzverwaltung jedoch Revision gegen das Urteil eingelegt. Auf eine endgültige Entscheidung müssen wir daher noch warten.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Als betroffener Unternehmer sollten Sie die Vorsteuer auf jeden Fall geltend machen. Wenn sie vom Finanzamt nicht anerkannt wird, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Beziehen Sie sich dabei auch das Aktenzeichen der Revision: V R 18/18. Wenn der BFH in Ihrem Sinne entscheidet – der Vorsteuerabzug also anerkannt wird – wird auch bei Ihnen der Vorsteuerabzug anerkannt. Lehnt der BFH die Anerkennung ab, haben Sie es immerhin versucht. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht.

Wichtig: Alle Rechnungen, aus denen Sie die Vorsteuer ziehen möchten, müssen auf das Unternehmen ausgestellt sein! Lautet die Rechnung auf den Namen Ihres Mitarbeiters, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Am besten dokumentieren Sie auch gleich noch die betrieblichen Gründe für den Umzug.

Quelle: steuertipps.de

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