Serviceletter

Augen auf bei der Dienstwagenabrechnung

 

Behalten Sie die den Überblick bei der anstehenden Anschaffung eines Dienstwagens. Hier kommt es auf die Erstzulassung an, ob Sie die private Nutzung mit 16 Prozent oder 19 Prozent versteuern.

Dienstwagen und inländischer Listenpreis

Der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist Bemessungsgrundlage insbesondere für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit und für den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellten Fahrten, sofern die Fahrtenbuchmethode nicht zur Anwendung kommt.

Der inländische Listenpreis definiert sich als Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuersatzreduzierung von 19 Prozent auf 16 Prozent, die für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gilt, hat auch auf die Listenpreisermittlung eine Auswirkung.

Wird der Dienstwagen im ersten Halbjahr 2020 oder ab 2021 erstmals zugelassen, ist bei der Bruttolistenpreisermittlung der im Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu berücksichtigen.

Wird der Dienstwagen im zweiten Halbjahr 2020 erstmals zugelassen, ist bei der Bruttolistenpreisermittlung der im Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zu berücksichtigen.

Elektrovollfahrzeuge: 60.000 EUR-Regelung und eventuelle Abrechnungskorrektur

Sofern ein Elektrovollfahrzeug vorliegt, ist als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme bzw. für die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur ein Viertel des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen.

Begünstigt sind diejenigen Fahrzeuge, deren Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs – so die bisherige Gesetzesfassung – nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Kommt die individuelle Nutzungswertmethode (sog. Fahrtenbuchregelung) zur Anwendung, sind nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingraten) zu berücksichtigen.

Wichtig

Der Gesetzgeber hat nunmehr rückwirkend ab Jahresbeginn den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für die vorgenannten Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme bzw. des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils ist vorzunehmen, wobei dies lohnsteuerlich zwingend nur gilt, wenn eine Korrektur nach Maßgabe von § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG noch möglich ist.

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