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Bald gehts los: Fußballgucken mit den Angestellten als Betriebsfest

Aufwendungen für betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter sind Betriebsausgaben. Ärgerlich wird es, wenn das Finanzamt die Ausgaben als versteckten Arbeitslohn ansieht und Lohnsteuer fordert. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen!

Eine Betriebsveranstaltung bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn

  • die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht;

  • pro Jahr nur höchstens zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden;

  • die einzelne Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer höchstens 110,00 € brutto kostet (Freibetrag).

Die Dauer der Betriebsveranstaltung spielt keine Rolle. Sie kann also auch nach 24 Uhr enden.

 

Maximal 110,00 € pro Arbeitnehmer

Bei dem Betrag von 110,00 €, der die Umsatzsteuer mit einschließt, handelt es sich um einen Freibetrag. Das bedeutet: Liegen die Kosten über 110,00 €, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig und damit grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig. Sie können aber auch den steuerpflichtigen Anteil mit 25 % pauschal versteuern, zzgl. Soli und Kirchensteuer. Durch die Pauschalversteuerung bleibt die Zuwendung sozialversicherungsfrei.

 

Achtung: Wenn auch Angehörige von Mitarbeitern (Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner) eingeladen sind, sind die auf einen Angehörigen entfallenden durchschnittlichen Kosten dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Beim Überprüfen der Grenze werden alle Aufwendungen einbezogen, die üblicherweise bei einer Betriebsveranstaltung anfallen.

 

Beispiel:

Unternehmer Franz B. veranstaltet für seine 8 Angestellten ein Grillfest mit gemeinsamem Fußballschauen. Gefeiert wird auf dem Betriebsgelände. Folgende Kosten fallen an:

Miete für Beamer, Leinwand und Biertisch-Garnitur: 240,00 €
Grillkohle: 15,00 €
Steaks, Bratwürste, Salate und Getränke: 200,00 €
Deutschland-Schals und -Fahnen für alle: 140,00 €

Gesamtkosten: 595,00 €
Kosten pro Teilnehmer (595,00 € : 9): 66,11 €

Die Kosten (einschließlich des auf den Unternehmer entfallenden Betrags) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, da sie unter der zulässigen Grenze von 110 € je Arbeitnehmer bleiben.

Ein Betriebsfest feiern dürfen auch kleine Unternehmen. Wie viele Mitarbeiter Sie haben, ob Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder ob der einzige Mitarbeiter Ihr Ehegatte ist, spielt bei der steuerlichen Beurteilung keine Rolle.

  • 17.6.2018, 17 Uhr: Deutschland–Mexiko

  • 23.6.2018, 20 Uhr: Deutschland–Schweden

  • 27.6.2018, 16 Uhr: Südkorea–Deutschland

 

Quelle: steuertipps.de

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