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Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Feiernden seien die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" nicht zuzurechnen, entschied das FG Köln. Im vorliegenden Fall hatten die Feiernden auch keinen Vorteil durch die Absagen ihrer Kollegen – denn es durfte ohnehin unbegrenzt viel gegessen und getrunken werden.

Und darum ging es konkret:

Eine Firma plante Ende des Jahres 2016 einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Der Arbeitgeber berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer und berücksichtigte dabei die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Der Arbeitgeber klagte – mit Erfolg: Es sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen seien, erkärten die Richter des FG Köln. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden gar keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen (FG Köln, Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 K 870/17; Az. der Revision beim BFH: VI R 31/18).

Mit diesem Urteil stellt sich das FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S-2332 / 15 / 100001, veröffentlicht in BStBl I 2015, 832). Daher verwundert es nicht, dass das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat.

Quelle: steuertipps.de

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