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BFH: Diese Verfahren sollen 2018 entschieden werden

Der Bundesfinanzhof hat eine Übersicht der Verfahren von besonderem Interesse veröffentlicht, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2018 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

Wir haben die Liste reduziert auf diejenigen Verfahren, die für Steuertipps-Leser besonders wichtig sind. Die komplette Liste können Sie hier einsehen.

  • nichtselbständige Tätigkeit
    Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13/16): Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erhält, als steuerpflichtiger Barlohn oder – im Rahmen der Freigrenze – als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.

    Kürzung vorweggenommener Werbungskosten für ein Masterstudium im Fall eines Graduiertenstipendiums (VI R 29/16): Im Verfahren wird der VI. Senat zu klären haben, ob die Kosten für ein Aufbaustudium (Master of Laws) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige für dieses Masterstudium Leistungen aus einem Graduiertenstipendium erhält.

  • Rente
    Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16): In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

  • Ehrenamt
    Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters (III R 23/15, VIII R 17/16): Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.100 Euro (Streitjahr 2012) steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In den vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.

  • Vermietung und Verpachtung
    Steuerbarkeit einer Entschädigung für Hochspannungsleitung (IX R 31/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine einmalige Entschädigungszahlung, die von einem Stromnetzbetreiber für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegt.

    Anschaffungskosten für ein auf dem Gebiet der früheren DDR belegenes Grundstück im Fall der Nachlassspaltung (IX R 1/17): Anschaffungskosten sind u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu rechnen grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat voraussichtlich klären, ob isoliert unter Außerachtlassung des übrigen Nachlasses zu beurteilen ist, in welchem Umfang die Übertragung eines auf dem Gebiet der DDR belegenen Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich erfolgt, wenn zu dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zudem in der BRD belegene Grundstücke gehören.

    Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei der ortsüblichen Marktmiete (IX R 14/17): Ob die mit einer Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken zusammenhängenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sind, beurteilt sich u.a. nach der Entgeltlichkeitsquote der Vermietung. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote ein Möblierungszuschlag im Rahmen der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen ist und wie sich dieser ggf. ermittelt.

  • Eltern und Kinder
    Kindergeldberechtigung von im EU-Ausland lebenden Personen mit inländischen gewerblichen Einkünften (III R 5/17): Wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann Kindergeld für sein Kind grundsätzlich nur für die Monate beanspruchen, in denen inländische Einkünfte erzielt werden. Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären, ob für die Beurteilung dieser Frage bei Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entgeltzuflusses oder den Zeitpunkt der Ausübung der inländischen Tätigkeit abzustellen ist.

    Sonderausgabenabzug bei einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes (X R 25/15): Der X. Senat hat in dem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

  • Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen
    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung? (VI R 18/16): Die Einkommensteuer ermäßigt sich, wenn der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch nimmt. Im Streitfall hatten die Kläger einen sog. Baukostenzuschuss für den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung gezahlt. Zu klären wird sein, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der Herstellung der Mischwasserleitung eine Steuerermäßigung rechtfertigen.

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
    Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der II. Senat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

    Steuerbefreiung von Familienheim bei Übertragung durch die Erbin unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Steuerbefreiung für ein Familienheim entfällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In dem Verfahren wird zu entscheiden sein, ob die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine Tochter überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

  • Kapitalanlage
    Finale Verluste aus Steuerstundungsmodell (IV R 2/16): Verluste aus einem Fonds, der als Steuerstundungsmodell zu qualifizieren ist, können nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Scheidet ein Anleger aus dem Fonds aus und erleidet er einen Veräußerungsverlust, stellt sich die Frage nach dessen Berücksichtigungsfähigkeit. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob das Verlustausgleichsverbot bei Steuerstundungsmodellen nur für laufende Verluste oder auch für solche finalen Verluste gilt. Letzteres würde deren endgültigen Untergang bedeuten.
    Biogasanlagenfonds ein Steuerstundungsmodell? (IV R 7/16): In dem Verfahren haben (Klein-)Anleger einen geschlossenen Fonds gezeichnet, der Biogasanlagen errichtet und betreibt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlagen erzielte der Fonds erhebliche Verluste. Das Finanzamt beurteilte die Investition als schädlich und versagte den Verlustausgleich. Der IV. Senat hat nun zu klären, ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt oder ob vielmehr typische Anlaufverluste von Firmengründern vorliegen.

Interessante Verfahren für Selbstständige

  • Gewerbetreibende
    Abgrenzung steuerbare Erfindertätigkeit und nicht steuerbare Zufallserfindung (III R 11/16): In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat voraussichtlich die Grundsätze für die Abgrenzung einer steuerbaren erfinderischen Tätigkeit von einer grundsätzlich nicht steuerbaren Zufallserfindung weiter präzisieren.

    Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen. Der III. Senat wird in dem Verfahren voraussichtlich entscheiden, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Beurteilungsgrundlage maßgeblich ist.

  • Freiberufler
    Heileurythmie als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 26/15): Der VIII. Senat hat zu entscheiden, ob ein Heileurythmist eine ähnliche Tätigkeit im Sinnes § 18 EStG ausübt, die derjenigen des Katalogberufes Heilpraktiker“ oder Krankengymnast“ oder eines anderen als ähnlich anerkannten Berufes vergleichbar ist.

    Rentenberater als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 2/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein nicht zugelassener Rechtsanwalt als Rentenberater dennoch freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt.

  • Umsatzsteuer
    Im Auftrag von Krankenkassen erbrachte telefonische Beratungsleistungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen (XI R 19/15): Vom XI. Senat wird zu klären sein, in welchem Umfang telefonische medizinische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG angesehen werden können. Im Urteilsfall übernahm eine GmbH für Krankenkassen und Pharmaunternehmen die telefonische Beratung von Patienten im Rahmen eines Gesundheitstelefons“. Die Beratung erfolgte durch medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Krankenpfleger und Zahnarzthelferinnen. In ca. 1/3 der Fälle wurden Fachärzte hinzugezogen, die die Beratung der Patienten übernahmen oder eine Zweitmeinung erteilten.

    Rechnungsanforderung (V R 25/15): Zu klären ist, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen oder zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

    Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (XI R 28/16): Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG die Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte diese Rechtsfrage im Verfahren XI R 43/14 noch offen gelassen. Im vorliegenden Verfahren verpachtete die Klägerin ein Pflegeheim nebst Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zunächst an, die Verpachtung der Einrichtung sei, anders als die Verpachtung des Pflegeheims, umsatzsteuerpflichtig, gingen aber später von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Die Rechnungen an die KG wurden entsprechend berichtigt. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG erfolgte jedoch (bisher) nicht.

Quelle: steuertipps.de

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