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BMF: Referentenentwürfe für ein Zweites Familienentlastungsgesetz und ein Behinderten Pauschbetragsgesetz veröffentlicht

 

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich Referentenentwürfe für ein 2. FamEntlastG sowie ein Behinderten-Pauschbetragsgesetz veröffentlicht. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: 

Grundfreibetrag und Anpassung des Einkommensteuertarifs

Grundfreibetrag: 9.696 (VZ 2021) bzw. 9.984 (VZ 2022)

Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs (z. B. Spitzensteuersatz ab einem zvE von 274.613 € im VZ 2021 bzw. 278.732 € im VZ 2022)

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Erhöhung des Kindergeldes um jeweils 15 € ab Januar 2021, somit jeweils 219 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 225 € und jedes weitere Kind jeweils 250 €

Anpassung des Kinderfreibetrags auf 2.730 € und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes auf 1.464 €

Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 9.696 € (VZ 2021) bzw. 9.984 € (VZ 2022)

 

Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge, die in Abhängigkeit des Grads der Behinderung bei der Besteuerung berücksichtigt werden, sollen ab dem VZ 2021 verdoppelt werden. Der max. Pauschbetrag soll demnach statt bisher 3.700 € demnächst 7.400 € betragen. Des Weiteren wird die Systematik an das Sozialrecht angepasst und ein Pauschbetrag bereits ab einem Behinderungsgrad von 20 statt bislang 25 gewährt.

 

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags

Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:

1. geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,

2. außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“.

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 beträgt der Pauschbetrag 900 €. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 €. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nummer 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.

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