Serviceletter

Chaos-Konjunkturpaket

 

Spüren Sie noch den „Wumms“ oder versuchen Sie gerade Ihren Mandanten oder Kunden über die anstehenden Änderungen zu informieren. Machen Sie sich gerade Gedanken wie die angekündigte Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Praxis auszusehen hat:

  • Wie sieht es mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung aus?
  • Wie sieht es mit der Bestimmung des Leistungszeitpunkts aus?
  • Was passiert mit Teilleistungen?
  • Wie sieht es bei Anrechnungen von Abschlagszahlungen aus?
  • Wie behandelt man Gutscheine?

All diese Fragen müssen Sie mit Ihrem Steuerberater vor dem 01. Juli besprechen und für Ihre Kunden und Ihre ordnungsgemäße Rechnungslegung klären.

Des Weiteren sind digitale Kassen umzustellen – auch hier muss noch die Frage geklärt werden, welche Auswirkung die Absenkung der Umsatzsteuer auf die manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben wird. Brauchen Sie ein neues Zertifikat?

Fragen die noch beantwortet werden müssen.

Schauen wir uns die leicht veränderte Form an:

Kinderbonus

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.

Investitionsabzugsbeträgen 

Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.

Ermäßigungsfaktor 

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Dienstwagen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Hier finden Sie die Fachbeiträge der letzten Serviceletter.

Google Analytics wurde deaktiviert