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Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Die Kosten für einen Dienstwagen können auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn das Auto dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird. So entschieden vom FG Köln für den Fall einer sog. Barlohnumwandlung.

Konkret ging es dabei um folgendes:

Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der 1%-Methode ermittelt und mit 385 Euro monatlich angesetzt. Dieser Betrag wurde vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn des Unternehmers um die Kosten für den Pkw sowie den Lohnaufwand für die Ehefrau. Argument des Finanzamtes: Eine solche Vereinbarung wäre mit fremden Arbeitnehmern nicht geschlossen worden.

Das sahen die Richter des FG Köln anders und erkannten sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Zwar hielten auch sie die Gestaltung für einen Minijob für ungewöhnlich, doch entsprachen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch bei einem Vertrag mit fremden Dritten denkbar wäre. Insbesondere fanden sie keine Anhaltspunkte dafür, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (FG Köln, Urteil vom 27.09.2017, Az. 3 K 2547/16; Az. der Revision beim BFH: X R 44/17).

Quelle: steuertipps.de

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