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Doppelte Haushaltsführung: Was bedeutet "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung"?

 

2014 wurde das Reisekostenrecht geändert. Wer seither in der Steuererklärung bei den Werbungskosten eine doppelte Haushaltsführung geltend macht, muss eine neue Voraussetzung erfüllen: die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Dazu gibt es jetzt eine Steuerzahler-freundliches Urteil des FG Niedersachsen.

Das Thema betrifft vor allem Berufsanfänger, die eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte) und am Arbeitsort eine Wohnung angemietet haben.

Und so war es auch im hier entschiedenen Fall. Ein lediger Arbeitnehmer wohnte zusammen mit seinem Bruder in einer (allerdings nicht abgeschlossenen Wohnung) im Haus der Eltern. Am Arbeitsort hatte der junge Mann eine kleine Wohnung angemietet.

Kein Mietvertrag – aber im Dezember eine größere Überweisung

Einen Mietvertrag hatte er mit seinen Eltern nicht geschlossen und auch sonst beteiligte er sich nicht regelmäßig an den laufenden Haus- und Nebenkosten. Allerdings überwies er im Dezember einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro als Beteiligung an einer Fenstererneuerung. Zudem konnte er nachweisen, dass er am Ort des Haupthausstandes (also dem Haus seiner Eltern) für 1.410 Euro Lebensmittel gekauft hatte.

In seiner Steuererklärung machte der junge Arbeitnehmer Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Diese Kosten erkannte das Finanzamt nicht an. Die Finanzbeamten waren der Auffassung, er habe sich nicht in dem gesetzlich geforderten Maß finanziell an den Kosten der Lebensführung im Haushalt seiner Eltern beteiligt.

Was fordert das Gesetz?

Das sahen die Richter des FG Niedersachsen anders. Sie sind der Meinung, dass weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung eine Beteiligung an den laufenden Kosten gefordert wird. Einmalige oder außergewöhnliche Zahlungen müssen also auch berücksichtigt werden, egal wann sie geleistet werden.

Allerdings müssen die Zahlungen schon eine gewisse Höhe erreichen. Hier berechneten die Richter, dass sich der klagende Arbeitnehmer oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H., und damit erkennbar nicht unzureichend, an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt hatte.

Im Ergebnis ließen die Richter also den Abzug von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung zu. Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil eingelegt, sodass sich als nächstes der Bundesfinanzhof mit dem Thema wird beschäftigen müssen (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18; BFH-Az.: VI R 39/19).

Quelle:steuertipps.de

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