Serviceletter

Finanzamt kann an eigene Fehler gebunden sein

Arbeitgeber übermitteln inzwischen die Höhe des in einem Kalenderjahr gezahlten Arbeitslohns dem Finanzamt elektronisch. Dabei kann es natürlich – wie man auch von Steuerberatern hört – zu Pannen kommen. Mit einer solchen Panne befasste sich der Bundesfinanzhof am 16.1.2018. Es ging um eine Steuerzahlerin, die 2011 zwei Arbeitsverhältnisse hatte und die jeweiligen Arbeitsentgelte dem Finanzamt auch korrekt angegeben hatte. Doch das Finanzamt vergaß eines der beiden Arbeitsverhältnisse. Der Grund: Der Arbeitgeber des zweiten Arbeitsverhältnisses hatte erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin an das Finanzamt übermittelt.

Da sich das Amt auf die elektronische Übermittlung verlassen hatte, wurden diese Einkünfte im Steuerbescheid nicht berücksichtigt. Als der Fehler auffiel, erließ das Finanzamt gestützt auf § 129 der Abgabenordnung einen Änderungsbescheid. Damit kann das Amt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. § 129 AO greife in diesem Fall nicht, weil kein mechanisches Versehen, sondern ein Ermittlungsfehler des Finanzamts vorliege. Eine spätere Berichtigung des rechtskräftig gewordenen Bescheides sei daher nicht möglich (Az. VI R 41/16). Die Freude von Steuerzahlern über dieses Urteil ist allerdings nur in engen Grenzen berechtigt: Dafür sorgt eine am 1.1.2017 in Kraft getretene Änderung der Abgabenordnung. Danach kann der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die übermittelten Daten falsch sind. Das gilt selbst dann, wenn die Steuerbescheide schon bestandskräftig sind (§ 175b AO).

Würde dem Finanzamt heute also ein Fehler passieren wie der, mit dem sich der BFH im verhandelten Fall befasst hat, hätte die Steuerzahlerin wohl weniger Glück.

Quelle: steuertipps.de

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