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Hauptbeschäftigung und Minijob beim selben Arbeitgeber?

Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer solchen Gestaltung liebäugeln, müssen Sie sich Mühe geben mit der Gestaltung – sonst geht es schief und Sie müssen eine hohe Nachzahlung leisten.

Ein Unternehmer hatte zwei Betriebe: Betrieb A für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Betrieb B, eine Buchbinderei. Beide Betriebsstätten lagen nahe beieinander. Vier Arbeitnehmer arbeiteten neben ihrer Festanstellung im Betrieb A zusätzlich als geringfügig Beschäftigte in Betrieb B. Der Arbeitgeber berechnete die Lohnsteuer für das Hauptbeschäftigungsverhältnis nach den Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer. Für das zweite Arbeitsverhältnis ging er von einem Minijob aus und ermittelte die Lohnsteuer pauschal mit 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Arbeitnehmer könnten nicht für denselben Arbeitgeber in zwei Arbeitsverhältnissen mit der Folge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung beschäftigt sein, und erließ einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

Die Klage des Arbeitgebers gegen den Bescheid wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen (Niedersächsisches FG vom 26.9.2017, 14 K 241/16). Das waren die Argumente des Gerichts:

  • Nicht die verschiedenen Betriebe des Unternehmers, sondern der Unternehmer als deren Inhaber ist als Arbeitgeber anzusehen. Daher ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einheitlichen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.

  • Selbst wenn man sich der Meinung in der Fachliteratur anschließt, wonach ein Minijob grundsätzlich auch beim Arbeitgeber der Haupttätigkeit ausgeübt werden könne, so müsse doch eine nach objektiven Kriterien vorzunehmende Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten gewährleistet sein.

  • Im Urteilsfall gab es jedoch keine Zeitaufzeichnungen darüber, wann der einzelne Arbeitnehmer in welchem Betrieb tätig war.

  • Zudem waren die Tätigkeiten auch nicht in sachlicher Hinsicht abgrenzbar. Denn überwiegend übten die Arbeitnehmer sowohl im Hauptbeschäftigungsverhältnis als auch im Minijob inhaltlich dieselben Tätigkeiten aus.

  • Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch die Rentenversicherung hatte zwar keine Beanstandungen hinsichtlich der Minijobs ergeben. Allerdings hat die Entscheidung der DRV keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Pauschalierung der Lohnsteuer rechtmäßig war.

  • Auch die Tatsache, dass die Zugehörigkeit der zwei Betriebe zu verschiedenen Berufsgenossenschaften den Abschluss getrennter Arbeitsverträge erfordert, rechtfertigt nicht die Pauschalversteuerung für das Nebenarbeitsverhältnis.

Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer solchen Gestaltung liebäugeln, müssen Sie sich schon etwas mehr Mühe geben mit der Gestaltung – sonst geht es schief und Sie müssen eine hohe Nachzahlung leisten. Im FG-Urteil wurde ein Fall genannt, bei dem es wie gewünscht lief: Dabei war eine Frau hauptberuflich als Sekretärin und im Rahmen eines Minijobs zusätzlich für denselben Arbeitgeber abends als Verkäuferin in dessen Buchhandelsbetrieb tätig. Hier war also eine ganz klare zeitliche und auch inhaltliche Abgrenzung gegeben.

Quelle: steuertipps.de

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