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Kaskoversicherung für Betriebs-Pkw führt zu Betriebseinnahmen

Wenn Sie ein Auto Ihrem Betriebsvermögen zuordnen, ist nicht nur die Zahlung der Prämie in voller Höhe Betriebsausgabe. Vielmehr ist dann auch im Schadensfall die Leistung der Versicherung in voller Höhe Betriebseinnahme.

Eine selbstständige Handelsvertreterin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte sie über Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In ihrem Betriebsvermögen befand sich ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug, das sie zulässigerweise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte (betriebliche Nutzung unter 50%).

Im Jahr 2006 und 2007 wurde nur die Kfz-Haftpflichtprämie als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Kaskoversicherung dagegen war vom Ehegatten als Versicherungsnehmer abgeschlossen und auch gezahlt worden. Als Beamter hatte er nämlich einen günstigeren Tarif als seine Frau.

Am 27.6.2007 erlitt die Selbstständige auf einer betrieblichen Fahrt mit diesem Auto einen selbst verschuldeten Unfall. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 10646,39 Euro machte sie in ihrer EÜR 2007 als Betriebsausgabe geltend. Nach Abzug des Selbstbehalts von 300 Euro überwies die Kaskoversicherung am 31.7.2007 einen Betrag von 10346,39 Euro zur Schadensregulierung auf das Konto des Ehemanns. Denn er war ja Versicherungsnehmer. Seine Frau verzichtete darauf, von ihm die Versicherungsleistung zu verlangen und setzte den Betrag auch nicht als Betriebseinnahme in der am 28.1.2008 abgegebenen EÜR 2007 an.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch die Zahlung der Versicherung als gewinnerhöhende Betriebseinnahme. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Nürnberg vom 7.12.2017, Az. 6 K 1148/16).

Im Urteil des Finanzgerichts wurden folgende Punkte betont:

  • Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für einen Schaden an einem betrieblichen Fahrzeug gezahlt werden, sind stets Betriebseinnahmen. Ob das Fahrzeug zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, spielt dabei keine Rolle.
  • Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schaden während einer betrieblichen oder einer privaten Fahrt eingetreten ist.
  • Die Zahlung der Versicherung darf nicht entsprechend der Nutzung des Fahrzeugs (z.B. 40:60) in einen zu versteuernden betrieblichen und einen nicht zu besteuernden privaten Teil aufgespalten werden.
  • Im Streitfall handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Ansprüche daraus stehen dem Versicherten zu. Denn das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Ehegatte) und Versichertem wird durch ein gesetzliches Treuhandverhältnis bestimmt. Der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet, den an ihn gezahlten Betrag an den Versicherten weiterzuleiten.
  • Die Handelsvertreterin hat darauf verzichtet, die Schadensleistung von ihrem Ehegatten zu fordern. Dieses Verhalten entspricht aber nicht dem unter fremden Dritten Üblichen. Es handelt sich also um einen Forderungsverzicht aus privaten Gründen, der in der Gewinnermittlung als gewinnerhöhende Entnahme zu berücksichtigen ist.
  • Auch wenn es tatsächlich zu keinem Geldzufluss kommt, muss bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenso wie bei einer Bilanz die private Entnahme der Forderung als Betriebseinnahme erfasst werden.

Das Finanzgericht folgt bei seiner Beurteilung genau der Rechtsprechung des BFH. Sie sollten sich daher auf das Prinzip des Ganz oder gar nicht einstellen. Wenn Sie ein Auto Ihrem Betriebsvermögen zuordnen, ist nicht nur die Zahlung der Prämie in voller Höhe Betriebsausgabe. Vielmehr ist dann auch im Schadensfall die Leistung der Versicherung in voller Höhe Betriebseinnahme.

Quelle: steuertipps.de

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