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Mindestlohn steigt 2020 auf 9,35 €

Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 € brutto je Arbeitsstunde betragen. Zum 1.1.2020 steigt er auf 9,35 €. Dabei wurde unter anderem die Veränderungsrate des Tarifindex der Bruttostundenverdienste ohne Sonderzahlungen des Statistischen Bundesamts berücksichtigt. In etlichen Branchen gelten allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne.

Ausnahmen vom Mindestlohn gelten inzwischen nur noch für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Schüler und Studenten ab 18 Jahren und Rentner mit Nebenjobs haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Im Zweifelsfall muss der Mindestlohn eingeklagt werden – und zwar beim Arbeitsgericht. Der Mindestlohn kann auch noch nach Beschäftigungsende eingeklagt werden. Vielfach gilt dabei die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, soweit keine Sonderregelungen greifen, etwa aufgrund von Tarifverträgen.

Zum Jahresbeginn 2020 muss der Mindestlohn – soweit dieser unter 9,35 € liegt – automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen.

Nicht alle haben Anspruch auf den Mindestlohn

Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

  • Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren;

  • Auszubildende,

  • Ehrenamtliche,

  • Selbstständige,

  • Heimarbeiter,

  • freiwillige Praktikanten in den ersten drei Monaten, ab dem vierten Monat Praktikum ist der Mindestlohn verpflichtend;

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,

  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten;

  • Personen, die eine Berufsbildungsvorbereitung oder Einstellungsqualifizierung absolvieren;

  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z. B. 1-Euro-Jobber),

  • Menschen mit Behinderungen.

Azubi-Mindestlohn ab 2020

Ab 2020 gibt es auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Diese beträgt im ersten Lehrjahr 515,– € und soll bis 2023 auf 620,– € ansteigen. Soweit tarifvertraglich niedrigere Ausbildungsentgelte vereinbart sind, gelten diese jedoch weiterhin

Quelle: steuertipps.de

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