Serviceletter

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2019

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 liegt vor: So sollen sich 2019 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung ändern.

Rechengröße

West

Ost

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.115 €/Monat*

2.870 €/Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 - allgemeine Rentenversicherung

38.901 €/Jahr

38.901 €/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

6.700 €/Monat

6.150 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

8.200 €/Monat

7.600 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

54.450 €/Jahr

54.450 €/Jahr

Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung

60.750 €/Jahr

60.750 €/Jahr

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im Bundesgebiet 2,52 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die - genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) - bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

Quelle: steuertipps.de

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Hier finden Sie die Fachbeiträge der letzten Serviceletter.

Google Analytics wurde deaktiviert