Serviceletter

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Allgemeines

Werden Steuern für länger zurückliegende Jahre festgesetzt bzw. geändert, so sind die Steuernachzahlungen oder -erstattungen daraus zu verzinsen (§ 233a AO).

Durch den schon vor einiger Zeit geänderten § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) wird es vermehrt vorkommen, dass Steuerbescheide für zurückliegende Jahre geändert werden. Die Folge ist, dass der Fiskus Zinsen für die sich daraus ergebenden Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen berechnet, die mit dem geänderten Steuerbescheid festgesetzt werden.

Über Erstattungszinsen freut sich natürlich jeder, zumal die Verzinsung derzeit noch für jeden Monat bei 0,5 Prozent liegt. Hinsichtlich Zinsen, die aufgrund einer Nachforderung festgesetzt werden, sieht es sicherlich etwas anders aus. Ganz gleich, ob die Verzinsung zu Gunsten oder zu Ungunsten erfolgt, mit Hilfe der Funktion „Verzinsung der Steueransprüche nach § 233a AO“ können Sie für Ihren Mandanten die auf ihn zukommenden Zinsen einfach und schnell ermitteln. Nur das voraussichtliche Datum für die Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides ist noch zu „schätzen“.

Handhabung

Den Dialog zur Ermittlung der Zinsen auf Steueransprüche finden Sie im Programm unter dem Menüpunkt „Extras | Verzinsung der Steueransprüche nach § 233a AO“. Der Programmaufruf steht in den Steuerprogrammen ab VZ 2017 zur Verfügung.

Es können beliebig viele Steuerbescheide und Veranlagungszeiträume erfasst werden, also selbstverständlich auch Jahre vor VZ 2017.

Im oberen Bereich des Dialogs werden die erfassten Steuerbescheide angezeigt und im unteren Bereich die Details für die Zinsberechnung erfasst. Die Zinsberechnung erfolgt direkt bei der Eingabe der Daten.

Innerhalb des Dialogs können Sie Steuerbescheide für beliebige Veranlagungsjahre anlegen. Wird als Veranlagungsjahr das aktuelle Veranlagungsjahr ausgewählt, haben Sie die zusätzliche Möglichkeit, die Daten aus der Steuerberechnung einzulesen.

Die Rechenschritte und das Ergebnis werden Ihnen im unteren Teil des Dialogs angezeigt.

Zusätzlich erhalten Sie im Rahmen der Steuerberechnung eine weitere Teilberechnungsliste mit den Angaben und den berechneten Zinsen.

Aufgrund der aktuellen Situation, dass der BFH grundsätzlich die Höhe des Zinssatzes für Steueransprüche überprüft, ist bereits ein zusätzliches Feld zur Erfassung eines ggf. geänderten Zinssatzes aufgenommen worden.

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