Serviceletter

3 Stolperfallen aus der Krise

 

Durch die Corona-Krise wurden die Soforthilfen sowie diverse Steuererleichterungen eingeführt. Die Grundsätze unseres Steuersystems sowie der Besteuerung wurden nicht angetastet. Wie Sie in der Corona-Krise weiterhin Liquidität sichern und nicht zu viel Steuern zahlen müssen, zeigen wir mit den 3 Stolperfallen.

 

1. Höhere Steuererstattung durch neuen Verlustrücktrag

Wegen der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium eine neue Steuererleichterung geschaffen: Erwarten Sie wegen der Corona-Krise bei der Steuer einen Verlust, können Sie einen pauschalierten Verlustrücktrag auf 2019 beantragen.

In diesem Fall schaut das Finanzamt, welcher Gewinn für die Ermittlung der Vorauszahlungen 2019 berücksichtigt wurde. Der Verlustrücktrag beträgt pauschaliert 15 Prozent dieses Gewinns. Durch den Antrag auf den pauschalierten Verlustrücktrag bekommen Sie also einen Teil der Vorauszahlungen 2019 erstattet (BMF, Schreiben vom 24.4.2019, Az. IV C 8 - S 2225/20/10003 :010).

 

2. Steuer-Stundung beim pauschalierten Verlustrücktrag nicht vergessen

Haben Sie den neuen pauschalierten 15-prozentigen Verlustrücktrag beantragt und reichen zeitnah Ihre Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt ein, kommt es im Steuerbescheid 2019 zu einer bösen Überraschung. Denn im Steuerbescheid 2019 wird eine Steuernachforderung ausgewiesen.

In diesem Steuerbescheid ist der pauschalierte Verlustrücktrag nämlich nicht enthalten. Das führt dazu, dass die geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig waren und damit eine Steuernachforderung entsteht. Erst durch Abgabe der Steuererklärung 2020 und durch Beantragung eines Verlustrücktrags von 2020 auf 2019 wird die richtige Steuer 2019 festgesetzt.

 

3. Corona-Prämie: Steuerfreiheit hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab

Möchten Sie einem Mitarbeiter für seine Arbeit während der Corona-Krise „Danke“ sagen, können Sie ihm bis zu 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei ausbezahlen. Diese Corona-Prämie muss allerdings zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden. Wichtige Voraussetzung: Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also „on top“ – geleistet werden. Interessante Zusatzinfo zur Corona-Prämie: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, kann er von jedem einzelnen Arbeitgeber die steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro bekommen.

 

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