Serviceletter

Betriebsrente: Arbeitgeberbeteiligung nun Pflicht

Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Doch viele nutzen diesen nicht. Damit sich dies ändert, hat der Gesetzgeber bereits 2017 einen Fahrplan beschlossen. Wenn 2019 ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber dazu mindestens einen Zuschuss von 15 % beisteuern. Zudem scheint eine generelle Senkung der (gesetzlichen) Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten immer wahrscheinlicher.

Generell gilt bisher schon: Wenn der Arbeitgeber kein anderes Angebot zur Altersvorsorge macht, haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Betrieb für sie Teile ihres Bruttolohns in einer sogenannten Direktversicherung investiert. Auf diesen (in Vorsorge umgewandelten) Teil des Lohns fallen innerhalb bestimmter Grenzen zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuern an.

Davon profitiert auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Für Arbeitnehmer rechnet sich das Ganze nur dann, wenn der Chef zumindest das, was er einspart, als Zuschuss in die Altersvorsorge einzahlt. Das konnte er bisher tun – musste es aber nicht. Nun muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % zahlen.

Für Neuverträge gilt dies ab 2019, für vorher bereits bestehende Verträge allerdings erst ab 2022. Allerdings: Soweit es darüber für die jeweilige Branche zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft eine Vereinbarung gibt, galt die Verpflichtung zum Arbeitgeber-Zuschuss schon seit 2018 – ansonsten ab dem Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung abgeschlossen wird.

Ein Zuschuss des Arbeitgebers von 15 % wird übrigens im Gesetz nur als Untergröße genannt. Auf Lohnbestandteile, die per Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge werden, müsste der Arbeitgeber normalerweise rund 20 % Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Gibt er nur einen Zuschuss von 15 %, so investiert er also noch nicht einmal seine volle Einsparung in den Vertrag. In manchen Betrieben werden daher heute schon höhere Zulagen gewährt.

Beitragsentlastung für manche Betriebsrentner nun gesetzlich geregelt

Manche Arbeitnehmer zahlen auch nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses weiter in ihren (ehemals) betrieblichen Rentenvertrag ein, zum Teil sogar über Jahrzehnte. Mit dem privat weitergeführten Teil der Betriebsrente beschäftigen sich seit Jahren die Sozialgerichte und das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter befanden am 27.6.2018, dass unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zwischen dem privat und dem während des Arbeitsverhältnisses angesparten Teil der Betriebsrente zu unterscheiden ist.

Der private Teil bleibt beitragsfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Zahlungen beruhen "auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag" (Randziffer 14 des Urteils) zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer, der frühere Arbeitgeber durfte in der privaten Phase nicht mehr beteiligt sein und in dieser Zeit darf nur der Versicherte Beiträge eingezahlt haben (Az. 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15).

Genau diese Regelung wurde nun durch das Versichertenentlastungsgesetz in das SGB V aufgenommen. Die Änderung findet sich in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Wichtig: Soweit Betriebsrentner die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung der Beiträge, die in den letzten vier Jahren auf den privaten Teil ihrer Rente erhoben wurden.

Generelle Senkung der Beiträge auf Betriebsrenten möglich

Auf ihre Betriebsrente müssen die meisten Betriebsrentner den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen. Der Unmut hierüber wird bei den vielfach von der Höhe der Abzüge schockierten Rentnern immer größer. Nun scheint die Bundesregierung zu reagieren. Derzeit sind verschiedene Modelle zur Senkung der Belastungen der Betriebsrenten in der Diskussion. Gestritten wird allerdings auch noch darüber, ob eine entsprechende Änderung überhaupt finanzierbar ist. Für die Vergangenheit ist allerdings nicht mit einer rückwirkenden Beitragsentlastung zu rechnen.

Quelle: steuertipps.de

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Hier finden Sie die Fachbeiträge der letzten Serviceletter.

Google Analytics wurde deaktiviert