Serviceletter

Selbstständige: Steuertipps zum Jahreswechsel

Stellen Sie jetzt schon die Weichen, um Steuern zu sparen – entweder noch 2019 oder für 2020! Bei diesen Tipps zum Steuern sparen ist bestimmt auch für Sie etwas dabei.

Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte

Wenn Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2019 unterschrieben haben, können Sie den Betrag auch noch für 2019 als Betriebsausgabe erfassen – selbst dann, wenn das Geld erst im Januar 2020 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an.

Wichtig: Abrechnungsbeleg aufheben!

Zehn-Tage-Regel beachten

Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2020 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2019 betreffen, ist der Betrag bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2019 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip.

Ab 2020 Fahrtenbuch führen

Wenn Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch ist oder Sie vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern müssen, sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken

Wenn Sie nach 2016 einen IAB geltend gemacht haben, bei dem Sie unter der maximalen Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geblieben sind, können Sie diesen IAB im Jahr 2019 bis zur zulässigen Höhe aufstocken.

Investitionsabzugsbetrag neu bilden

Wenn Sie Investitionen im Zeitraum 2020 bis 2022 planen und Ihr Gewinn im Jahr 2019 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 100.000 Euro ist, können Sie in Ihrer EÜR 2019 einen IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfassen.

Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.

GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen

Zu einem GWG können Sie auch kommen, indem Sie für zukünftige kleinere Anschaffungen einen IAB bilden, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von 250 Euro/800 Euro/1.000 Euro gelangen.

Sonderabschreibung von 20 % nutzen

Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2018 die Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20 %!

Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2019 und 2020 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen

Haben Sie im Jahr 2019 für Ihr Unternehmen Leistungen bezogen, die Sie aber bis zum 31.12.2019 noch nicht bezahlt haben? Dann dürfen Sie die darauf entfallende Vorsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2019 abziehen. Die Bezahlung ist nämlich keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass Ihnen die Rechnung spätestens am 31.12.2019 vorgelegen hat.

Quelle: steuertipps.de

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Hier finden Sie die Fachbeiträge der letzten Serviceletter.

Google Analytics wurde deaktiviert